§ 185 – Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
(1) Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen: das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie normal die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit. normal arabic Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden.
Kurz erklärt
- Träger müssen ihren Beschäftigten bei öffentlichen Aufträgen im Bereich Aus- und Weiterbildung das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt zahlen.
- Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die das Mindestentgelt vom Verleiher erhalten müssen.
- Das Mindestentgelt wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt.
- Die Verordnung regelt den Anwendungsbereich, die Höhe und die Fälligkeit des Mindestentgelts.
- Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind ebenfalls anzuwenden.